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Aufstellung der Gremien des Bundesministeriums der Justiz

gemäß § 5 Bundesgremienbesetzungsgesetz

Nach § 1 Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) hat sich der Bund die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in Gremien zum Ziel gesetzt, soweit der Bund Mitglieder für diese bestimmen kann.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) strebt eine solche paritätische Besetzung für die Aufsichtsgremien und die wesentlichen Gremien an, für die BMJ federführend zuständig ist.

Aufsichtsgremien sind Aufsichts- und Verwaltungsräte sowie vergleichbare Aufsicht führende Organe ungeachtet ihrer Bezeichnung und Rechtsgrundlage, auch wenn deren Mitglieder durch Wahl bestimmt werden, § 3 Nr. 1 BGremBG. Wesentliche Gremien sind solche, bei denen die Bundesregierung als Gesamtheit die Mitgliedschaft eines Mitglieds zu beschließen oder zur Kenntnis zu nehmen hat oder solche die wegen ihrer „besonderen tatsächlichen, wissenschaftlichen oder zukunftsrelevanten Bedeutung“ als wesentliche Gremien bestimmt worden sind, § 3 Nr. 2 BGremBG,

Alle Ressorts sind verpflichtet, eine Aufstellung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufsichts- und wesentlichen Gremien sowie über die Anzahl der durch den Bund zu bestimmenden Mit-glieder auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen (§ 5 Abs. 2 BGremBG). Der Übersicht kann auch entnommen werden, wie viele Frauen und Männer der Bund in diesen Gremien als Mitglieder bestimmt hat.

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