Navigation und Service

Der Bundespräsident im Gesetzgebungsverfahren

Der Bundespräsident verkörpert die Einheit des Staates und ist in diesem Sinne das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Neben vielfältigen Befugnisse und Aufgaben, die ihm das Grundgesetz zuweist, kommt ihm auch im Gesetzgebungsverfahren eine wichtige Rolle zu.

zu sehen ist das Schloss Bellevue
Schloss Bellevue im Berliner Tiergarten ist der Amtssitz des Bundespräsidenten Quelle: picture alliance / Daniel Kalker

Der Bundespräsident ist neben der Wahrnehmung zahlreicher Befugnisse und repräsentativer Aufgaben auch für die Ausfertigung aller nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze (Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes) zuständig. Ausfertigung bedeutet, dass der Bundespräsident die sog. Urschrift des verabschiedeten Gesetzes unterzeichnet. Mit der Ausfertigung wird die wörtliche Übereinstimmung des unterzeichneten Gesetzes mit den Beschlüssen des Gesetzgebers beurkundet. Die Urschrift ist damit das Originaldokument des verabschiedeten Gesetzes.

Nachdem ein Gesetz das Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat durchlaufen hat, wird es zunächst „gegengezeichnet“. Das heißt es wird von dem federführenden Mitglied der Bundesregierung unterzeichnet, dann gegebenenfalls von weiteren beteiligten Bundesministerinnen oder Bundesministern und anschließend von dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin. Das Bundeskanzleramt gibt das Gesetz anschließend zur Ausfertigung durch den Bundespräsidenten an das Bundespräsidialamt weiter.

Der Bundespräsident prüft vor der Ausfertigung, ob das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist (Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes). Dieses Recht wird auch als Prüfungsrecht des Bundespräsidenten bezeichnet. Das Prüfungsrecht umfasst zum einen formelle Fragen und damit beispielsweise die Prüfung, ob der Bund für das Gesetz zuständig ist, ob also der Bund und nicht die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz hat. Zum anderen umfasst das Prüfungsrecht nach der Staatspraxis und der herrschenden Meinung auch die Prüfung, ob das Gesetz darüber hinaus mit dem Grundgesetz vereinbar ist (sog. materielles Prüfungsrecht). In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland hat der Bundespräsident bislang nur in wenigen Einzelfällen die Ausfertigung eines Gesetzes abgelehnt.

Das Bundespräsidialamt leitet das vom Bundespräsidenten ausgefertigte Gesetz der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes zur Verkündung im Bundesgesetzblatt zu. Gleichzeitig unterrichtet es das federführende Bundesministerium und die beteiligten Bundesministerien über die Ausfertigung des Gesetzes. Die Urschrift des Gesetzes wird an das Bundesarchiv abgegeben und dort aufbewahrt.

Weitere Informationen zum genannten Thema finden sich auf der Webseite des Bundespräsidenten.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Das Bundesministerium der Justiz verwendet für den Betrieb dieser Internetseite technisch notwendige Cookies. Darüber hinaus können Sie Cookies für eine Webanalyse zulassen, die uns die Bereitstellung unserer Dienste erleichtern. Weitere Informationen dazu, insbesondere zu der Widerrufsmöglichkeit, erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz