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Die Gesetzgebung im Überblick

Die Bundesrepublik Deutschland ist eine parlamentarische Demokratie. Die Gesetzgebung des Bundes liegt in der Hand des Deutschen Bundestages. Dort werden die in ganz Deutschland geltenden Gesetze debattiert und verabschiedet. Die Gesetzgebung auf Ebene der Länder liegt in den Händen der Parlamente in den 16 Ländern.

zu sehen ist der Sitzungssaal im Deutschen Bundestag
Quelle: Deutscher Bundestag / Thomas Trutschel / photothek

Das Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene

Das Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene ist im Grundgesetz geregelt (Artikel 76 bis 78 und Artikel 82 GG). Diese Regelungen sollen insbesondere sicherstellen, dass die Gesetze den demokratischen Willensbildungsprozess abbilden und dass der Bundesrat als Vertretung der Länder am Gesetzgebungsverfahren beteiligt ist. Weitere Regelungen zum Gesetzgebungsverfahren finden sich in den Geschäftsordnungen des Deutschen Bundestags, der Bundesregierung, und des Bundesrats sowie der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses.

Wie läuft ein Gesetzgebungsverfahren ab?

Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren beginnt damit, dass dem Deutschen Bundestag ein Gesetzentwurf vorgelegt wird (Gesetzesinitiative). Dies wird auch als das „Einbringen“ eines Gesetzentwurfs bezeichnet. Gesetzentwürfe können durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht werden (Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes).

Welchen Weg ein Gesetzentwurf zunächst nimmt, hängt davon ab, wer den Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einbringt:

  • Gesetzentwürfe aus der Mitte des Bundestages werden unmittelbar im Bundestag beraten. Die Bundesregierung oder der Bundesrat müssen keine Gelegenheit zur Stellungnahme oder Äußerung zu einem solchen Entwurf haben.
  • Gesetzentwürfe der Bundesregierung leitet die Bundesregierung zunächst dem Bundesrat zu. Die weiteren Einzelheiten sind in Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes geregelt und werden hier erläutert.
  • Gesetzentwürfe des Bundesrates leitet der Bundesrat zunächst der Bundesregierung zu. Die weiteren Einzelheiten sind in Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes geregelt und werden hier erläutert.

Bei Gesetzentwürfen aus der Mitte des Bundestages bittet der Bundestag die Bundesregierung manchmal um Unterstützung bei der Formulierung des Gesetzentwurfs. Dies wird als Formulierungshilfe bezeichnet. Einzelheiten werden hier erläutert.

Die Behandlung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag folgt dann bestimmten Abläufen, die nicht im Grundgesetz, sondern in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags geregelt sind (§§ 75 ff. der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages), die sich der Bundestag nach Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes gibt. Man unterscheidet zwischen drei Beratungen im Bundestag, die auch „Lesungen“ genannt werden. Einzelheiten werden hier erläutert.

Am Ende der dritten Lesung stimmt der Deutsche Bundestag abschließend über den Gesetzentwurf ab (Schlussabstimmung). Wenn der Gesetzentwurf eine Mehrheit im Deutschen Bundestag gefunden hat, wird er dem Bundesrat zugeleitet (Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes). Das weitere Verfahren hängt davon ab, ob das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf (Zustimmungsgesetz) oder es sich um ein sog. Einspruchsgesetz handelt. Die weiteren Einzelheiten werden hier erläutert.

Wenn ein Gesetz den Deutschen Bundestag und den Bundesrat nach den genannten Abläufen passiert hat, wird es dem Bundespräsidenten zugeleitet. Die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden nach Unterschrift durch den Bundeskanzler und den zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin (Gegenzeichnung) vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet (Artikel 82 Absatz 1 des Grundgesetzes).

Weitere Informationen zum parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren finden sich auf den Webseiten des Deutschen Bundestages und des Bundesrates.

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