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Verständliches Recht: Gesetzesredaktion

Gesetze müssen sprachlich richtig und möglichst für jedermann verständlich gefasst sein (§ 42 Absatz 5 GGO). Gerichte, Behörden und andere berufliche Rechtsanwender können dann besser mit ihnen arbeiten, Bürger und Bürgerinnen finden leichter Zugang zu ihnen. Aus diesem Grund findet bei allen Gesetz- und Verordnungsentwürfen der Bundesministerien eine Gesetzesredaktion als Teil der Rechtsprüfung statt.

Die gesetzesredaktionelle Arbeit lässt sich wie das Rechtsetzungsverfahren in zwei Phasen unterteilen:

Informationsgrafik zur Organisation
Quelle: BMJ

1.1. Ministerielle Phase

Für die Sprach- und Verständlichkeitsprüfung in der ministeriellen Phase des Rechtsetzungsverfahrens ist die Gesetzesredaktion des BMJ zuständig. Sie unterstützt und berät alle Bundesministerien bei der Ausarbeitung ihrer Gesetz- und Verordnungsentwürfe.

Die Gesetzesredaktion des BMJ kann bei der Erarbeitung eines Gesetz- bzw. Verordnungsentwurfs jederzeit konsultiert werden. Die Bundesministerien sind gehalten, möglichst bereits in einem frühen Entwurfsstadium mit ihr zusammenzuarbeiten (§ 42 Absatz 5 GGO). Spätestens wenn Gesetz- bzw. Verordnungsentwürfe dem Bundeskabinett vorgelegt werden sollen, ist deren Prüfung auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit jedoch obligatorisch. Die gesetzesredaktionelle Prüfung der Gesetz- bzw. Verordnungsentwürfe ist dann Teil der Rechtsprüfung durch das BMJ (§ 46 GGO).

Die Gesetzesredaktion des BMJ beobachtet aktuelle Entwicklungen rund um das Thema „Verständlichkeit des Rechts“. Sie wurde selbst evaluiert, optimiert ihre eigene Arbeit ständig und kooperiert mit anderen europäischen Staaten und der EU. Sie unterhält Kontakt zu wissenschaftlichen Einrichtungen und richtet das „Europäische Symposium zur Verständlichkeit von Rechtsvorschriften“ aus.

1.2. Parlamentarische Phase

Für die Sprach- und Verständlichkeitsprüfung in der parlamentarischen Phase des Rechtsetzungsverfahrens gibt es einen von der Gesetzesredaktion des BMJ unabhängigen Redaktionsstab beim Deutschen Bundestag (§ 80a der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages).

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