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Die Ehe - was ich dazu wissen muss

Schwerpunktthema: Informationen zum Eherecht

Wer miteinander die Ehe eingeht, verspricht sich nicht nur gegenseitig Treue, Achtung, Rücksicht und Beistand in allen Lebenslagen. Die künftigen Eheleute wählen mit der Ehe eine verbindliche, rechtlich abgesicherte Form des Zusammenlebens, die von unserer Verfassung besonders geschützt wird.

zu sehen ist ein Paar bei einem Spaziergang auf einer Wiese
Quelle: Shutterstock /LightField Studios

Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes legt fest:
„Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“

Dieser Grundsatz verwirklicht sich in einer Vielzahl von rechtlichen Regelungen, die für Eheleute geschaffen wurden. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass die Eheschließung vor einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten vorgenommen werden muss. Beide Personen müssen bei der Eheschließung volljährig sein. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn

  • eine der Personen verheiratet ist oder mit einer anderen Person als dem bzw. der künftigen Ehepartner bzw. der Ehepartnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,
  • die Personen in gerader Linie miteinander verwandt sind (z. B. Mutter und Sohn) oder wenn sie Geschwister sind.

Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Mit der Eheschließung verpflichten sich die Eheleute zur ehelichen Lebensgemeinschaft und tragen füreinander Verantwortung. Darunter wird verstanden, dass beide voneinander Treue, Achtung, Rücksicht, Beistand und häusliche Gemeinschaft verlangen können.

Wie genau eine Ehe im Alltag ausgestaltet wird, ist allein Sache der Eheleute. Das Gesetz gibt jedoch einige Grundregeln vor. Nach einer Eheschließung gelten also für die Eheleute automatisch bestimmte rechtliche Regelungen, auch wenn die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben. So werden im Eherecht unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung der Eheleute zum Beispiel folgende Bereiche geregelt:

  • Ehename,
  • Familienunterhalt und Haushaltsführung,
  • Eheliches Güterrecht.

Das Eherecht

Diese Broschüre gibt einen ersten Überblick zum Thema Eheliche Lebensgemeinschaft, Getrenntleben der Eheleute, Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht unter Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs, des Unterhaltsrechts sowie des
Rechts des Versorgungsausgleichs und Gerichtsverfahren bei einer Scheidung.

Das Eherecht

Der Ehename

Eheleute sind nicht verpflichtet, sich für einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) zu entscheiden. Sie sollen aber nach § 1355 BGB einen Ehenamen bestimmen, denn damit legen sie insbesondere auch den Familiennamen eventueller gemeinsamer Kinder fest. Ehename kann

  • der von einem der Eheleute bei der Bestimmung des Ehenamens geführte Name sein oder
  • ein hiervon abweichender Geburtsname eines der Eheleute.

Diejenige Person, deren Name nicht Ehename wird, kann ihren Geburtsnamen oder den bei der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.
Ein gemeinsamer Doppelname kann hingegen derzeit nicht gewählt werden.
Das soll sich ändern. Derzeit wird eine Reform des Namensrechts erarbeitet. Zu den wichtigsten Punkten des Vorhabens im Überblick.

Eheliches Güterrecht

Die Frage, wem während der Ehe erworbenes Vermögen gehört und ob dies nach Beendigung der Ehe verteilt wird, richtet sich immer nach dem jeweiligen familienrechtlichen Güterstand. Das Gesetz kennt folgende Güterstände:

  • die Zugewinngemeinschaft
  • die Gütertrennung
  • die Gütergemeinschaft
  • die Wahl-Zugewinngemeinschaft.

Wenn die Eheleute nicht durch einen notariellen Ehevertrag eine andere Vereinbarung treffen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung während der Ehe und Ausgleich des Zugewinns nach Auflösung der Ehe oder Abschluss eines Ehevertrags. Das heißt vereinfacht gesprochen: Was die Eheleute jeweils innerhalb der Ehe an Vermögen erwerben, gehört zwar jedem Ehepartner allein, wird aber bei Ende der Zugewinngemeinschaft (also Auflösung der Ehe oder Abschluss eines Ehevertrags) untereinander ausgeglichen. Davon ausgenommen ist das Vermögen, das von einem Ehegatten geerbt oder im Wege der Schenkung erlangt wird.

Die Gütertrennung muss von den Eheleuten durch einen notariellen Vertrag vereinbart werden (§ 1414 BGB). Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung des Vermögens beider Ehepartner, ohne dass es nach dem Ende der Ehe zu einem etwaigen Zugewinnausgleich kommt. Jeder Ehepartner behält das, was er bzw. sie bereits vor der Ehe erworben hatte, und auch das, was er bzw. sie während der Ehe erwirbt, als eigenes Vermögen. Die Eheleute können ihr Vermögen unabhängig voneinander verwalten und – im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft – ohne Einschränkungen frei darüber verfügen.

Auch die Gütergemeinschaft muss von den Eheleuten durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden (§ 1415 BGB). In der Gütergemeinschaft werden das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen in der Regel zu gemeinsamem Vermögen der Eheleute (Gesamtgut, § 1416 BGB).

Entscheiden sich Eheleute für den deutsch-französischen Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 BGB), so bleiben ihre Vermögen – wie bei der deutschen Zugewinngemeinschaft – während der Ehe getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen ihnen ausgeglichen.

Zu den Auswirkungen des ehelichen Güterrechts nach Trennung und Scheidung siehe die Themenseite Güterrecht.

Ehegattennotvertretungsrecht

Zum 1. Januar 2023 wurde ein auf höchstens sechs Monate befristetes gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht für gesundheitliche Angelegenheiten in akuten Krankheitssituationen eingeführt (§ 1358 BGB).

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