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Versorgungsausgleichsrecht

Der Versorgungsausgleich dient der fairen Aufteilung der in der Ehezeit von beiden Eheleuten erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität im Rahmen der Scheidung.

Zu sehen ist ein Frau, die sich den Ehering vom Finger zieht.
Quelle: AdobeStock /Nontavut

Aufgabe des Versorgungsausgleichs

Anrechte auf eine Alters- oder Invaliditätsversorgung, welche die Eheleute während der Ehe erworben haben, sind das Ergebnis ihrer gemeinsamen, partnerschaftlichen Lebensleistung. Die Anrechte sind dabei zur Versorgung beider Eheleute bestimmt. Sie können in unterschiedlichsten Versorgungssystemen entstehen, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge im In- und Ausland.

Wird eine Ehe geschieden, so werden grundsätzlich alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich hälftig geteilt. Den Versorgungsausgleich führt das Familiengericht von Amts wegen durch, wenn die Eheleute nichts anderes vereinbaren. Die Einzelheiten sind seit September 2009 im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Gleiches gilt, wenn eine Lebenspartnerschaft aufgehoben wird.

Durchführung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht

Das Familiengericht teilt dabei jedes Anrecht, das die Eheleute in der Ehezeit erworben haben, gesondert. Jeder Ehegatte erhält also die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte des jeweils anderen Ehegatten. So nehmen beide an den Chancen und Risiken der Anrechte des jeweils anderen Ehegatten teil. Eine Verrechnung der Anrechte findet nur statt, wenn beide Eheleute Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger haben. Anrechte werden grundsätzlich „intern“, also innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt (interne Teilung). Ausnahmsweise werden Anrechte (insbesondere Anrechte aus Betriebsrenten) „extern“ geteilt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält dadurch einen Anspruch auf eine Versorgung bei einem von ihm ausgewählten anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das aufzuteilende Anrecht besteht (externe Teilung).

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