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Was sind meine Rechte bei Annullierung, Verspätung und Vorverlegung von Flügen?

Schwerpunktthema: Fluggastrechte

Jeder hat es schon einmal erlebt: Verspätungen oder gar Ausfälle von Flügen. In bestimmten Fällen haben Sie ein Recht auf Schadenersatz oder Ihnen stehen Rechte aus der Fluggastrechte-Verordnung zu. Sollte es zum Streit mit dem Luftfahrtunternehmen kommen, können Sie sich an Schlichtungsstellen wenden.

Fluggastrechte - Was sind meine Rechte bei Annullierung, Verspätung und Vorverlegung von Flügen?
Quelle: Getty Images/JanetCzekirda

Die nachfolgend dargestellten Ansprüche gehen auf die europäische Fluggastrechte-Verordnung zurück. Diese Ansprüche bestehen grundsätzlich dann, wenn ein Flug in der EU startet oder von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt wird und der Flug in der EU landet.

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Annullierung des Fluges

Bei einer Annullierung des Fluges können Sie wählen: zwischen der Erstattung der Kosten des Flugtickets oder einer Ersatzbeförderung (z. B. mit einem anderen Flug. Darüber hinaus stehen Ihnen Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit zu. Sollte ein Weiterflug erst am nächsten Tag möglich sein, haben Sie Anspruch auf eine Hotelunterbringung sowie den Transport vom Flughafen zum Hotel und zurück.

Darüber hinaus kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen zustehen. Die Höhe der Ausgleichsleistungen hängt von der Entfernung des Fluges ab und beträgt maximal 600 . Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn Sie weniger als 14 Tage vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert werden und das Luftfahrtunternehmen keine Ersatzbeförderung anbietet, die dem Zeitrahmen aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 („Fluggastrechte-Verordnung“) entspricht. Ansprüche auf Ausgleichsleistungen bestehen nicht, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Hierzu zählen etwa bestimmte Sicherheitsvorkehrungen oder Wetterbedingungen wie z. B. die Sperrung eines Flughafens wegen der Androhung eines Terroranschlags oder ein Vulkanausbruch mit Vulkanasche in der Luft.

Hinweis:
Streikt das Flugpersonal ist dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs regelmäßig kein außergewöhnlicher Umstand, der Ihren Anspruch auf Ausgleichsleistungen ausschließt. Ihnen stehen die gleichen Rechte wie oben beschrieben zu.

Verweigertes Boarding

Ähnlich sind Ihre Rechte bei einem verweigerten Boarding z. B. wegen Überbuchung. Dies ist der Fall, wenn sich das Luftfahrtunternehmen weigert, Fluggäste zu befördern, obwohl sie eine bestätigte Buchung haben und sich rechtzeitig zur Abfertigung einfinden und keine Gründe vorliegen, die im Einzelfall die Weigerung rechtfertigen (z. B. Bedenken aus sicherheitsrechtlichen oder gesundheitlichen Gründen).

Das Luftfahrtunternehmen muss sich zunächst nach Freiwilligen umschauen, die auf den Flug verzichten würden. Diesen Freiwilligen steht ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder eine Ersatzbeförderung zu. Wird die Beförderung gegen den Willen der Fluggäste verweigert, besteht Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Die Höhe der Ausgleichsleistungen hängt wiederrum von der Entfernung des Fluges ab. Auch diese Fluggäste haben die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises und einer Ersatzbeförderung und Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit. Zudem haben sie Anspruch auf zweimalige Telefon- oder E-Mail-Nutzung etc. und gegebenenfalls Anspruch auf eine Hotelunterbringung mit Transfer.

Ankunftsverspätung

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen grundsätzlich auch bei einer verspäteten Ankunft des Fluges von mindestens drei Stunden am Zielort zu.

Abflugverspätung

Auch bei der Verspätung des Abflugs können Fluggästen etwa Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit zustehen. Verspätet sich der Abflug um mindestens fünf Stunden, haben Fluggäste die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises oder einer Ersatzbeförderung. Einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, wie bei der Annullierung oder bei verweigertem Boarding, besteht jedoch nicht.

Vorverlegung

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht den Fluggästen grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen auch dann zu, wenn die Abflugzeit des Fluges um mehr als eine Stunde vorverlegt wurde.

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