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Pauschalreiserecht

Manchmal gibt es böse Überraschungen am Urlaubsort z. B. Baulärm oder Ungeziefer im Hotel oder aber die Reise kann gar nicht erst angetreten werden, weil der Reiseveranstalter insolvent ist. Der nachfolgende Artikel gibt einen Überblick und Antworten auf wichtige Fragen rund um das Pauschalreiserecht.

zu sehen sind Sonnenliegen und Sonnenschirm am Strand
Quelle: Getty Images / benedek

Das Pauschalreiserecht hat angesichts der erheblichen volkswirtschaftlichen Bedeutung von Pauschalreisen das Ziel, einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Reisenden – auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes - und Reiseveranstaltern herzustellen. Das im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Reisevertragsrecht bietet Pauschalreisenden besonderen Schutz.

Was ist ein Pauschalreisevertrag?

Ein Pauschalreisevertrag liegt vor, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, also etwa ein Flug und eine Hotelunterkunft, als Paket für dieselbe Reise erbracht werden sollen. Der Begriff der Reiseleistung wird in § 651a Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 Bürgerliches Gesetzbuch näher beschrieben. Die Reisenden schließen also nur einen Vertrag mit dem Reiseveranstalter ab und nicht mehrere Einzelverträge mit der Fluggesellschaft, dem Hotel usw. Auch Reisebüros, Hotels oder Fluggesellschaften können eine Pauschalreise als Reiseveranstalter zusammenstellen und verkaufen.

Nur der Reiseveranstalter haftet als Vertragspartner der Reisenden umfassend für alle zu erbringenden Reiseleistungen und muss für mögliche Reisemängel einstehen. Davon zu unterscheiden sind bloße Reisevermittler einer Pauschalreise. Nähere Informationen hierzu – u. a. zu den Besonderheiten bei bestimmten Online-Buchungsverfahren - enthält die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Pauschalreiserecht unter den Ziffern 2 und 12.

Welche Informationspflichten haben Reiseveranstalter?

Der Reiseveranstalter ist bei einer Pauschalreise verpflichtet, den Reisenden schon vor der Buchung insbesondere folgende Informationen mitzuteilen:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (z. B. Bestimmungsort, Transportmittel, Unterkunft),
  • die Identität und Kontaktdaten des Unternehmens,
  • den Reisepreis einschließlich Steuern und eventuelle Mehrkosten,
  • die Zahlungsmodalitäten (z. B., ob eine Anzahlung zu leisten ist und bis wann der gesamte Reisepreis gezahlt sein muss).

Weiterhin müssen die Reisenden über die vorgeschriebene Absicherung für den Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters informiert werden. Nach der Buchung müssen sie einen Sicherungsschein erhalten, der diese Absicherung nachweist.

Welche Rechte haben Reisende bei Reisemängeln?

Der Pauschalreiseveranstalter ist verpflichtet, eine Reise ohne Mängel zu erbringen. Die Frage, ob ein Reisemangel vorliegt, richtet sich nach den Vertragsvereinbarungen und den vorvertraglichen Informationen zu der Reise. Weichen die tatsächlichen Gegebenheiten wesentlich von den Vertragsvereinbarungen ab, ist von einem Reisemangel auszugehen. Dazu gehören zum Beispiel eine erhebliche verspätete Ankunft oder ein Verlust des Gepäcks, eine falsche Zimmergröße/-ausstattung im Hotel, anhaltender Baulärm in oder in unmittelbarer Nähe der Unterkunft, Ungeziefer in der Unterkunft oder der Ausfall einzelner Reiseleistungen. Nicht als Reisemangel angesehen werden dagegen bloße Unannehmlichkeiten, mit denen auch im privaten Alltagsleben vernünftigerweise gerechnet werden muss (z. B. nächtliches Hundegebell in ländlicher Gegend).

Liegt ein Reisemangel vor, können Pauschalreisende nach § 651i BGB

  • innerhalb einer angemessenen Frist vor Ort von dem Reiseveranstalter Abhilfe (also die Beseitigung des Mangels) verlangen. Diese darf das Reiseunternehmen nur im Falle der Unmöglichkeit oder bei einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verweigern;
  • selbst Abhilfe schaffen und Ersatz für ihre Aufwendungen verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine Abhilfe unberechtigterweise ablehnt oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist;
  • Abhilfe durch andere Reiseleistungen verlangen;
  • Kostenerstattung für eine notwendige Beherbergung in besonderen Fällen verlangen, zum Beispiel bei einem vom Reiseveranstalter verschuldeten verspäteten Rückflug.
  • den Pauschalreisevertrag kündigen, wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Mangel (z. B. bei Unterbringung des Reisenden in einer Ersatzunterkunft infolge Überbuchung des ursprünglich gebuchten Hotels) nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt. Das Veranstaltungsunternehmen muss auch nach einer Kündigung des Reisevertrages für den Rücktransport sorgen – und zwar ohne zusätzliche Kosten für die Reisenden;
  • den Reisepreis mindern, d. h. den Reisepreis für die Dauer der Beeinträchtigung angemessen herabsetzen und die Überzahlung zurückverlangen;
  • Schadensersatz für eingetretene Schäden verlangen, wenn der Reisemangel von dem Reiseveranstaltungsunternehmen zu verantworten ist. Hierzu gehört in schwerwiegenden Fällen auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, in der aufgrund des Mangels die Zeit nicht zur Erholung genutzt werden konnte.

Pauschalreisende sollten ihre Ansprüche sobald wie möglich nach der Rückkehr aus dem Urlaub gegenüber dem Reiseveranstalter anmelden. Dies ist ratsam, um Beweisprobleme zu vermeiden und schnell eine sichere Rechtslage für alle Beteiligten herbeizuführen. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre (§ 651j BGB) und beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise laut Vertrag enden sollte.

Was passiert bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters?

Für den Fall, dass eine Pauschalreise wegen Insolvenz des Reiseveranstalters abgesagt wird oder Reiseleistungen ausfallen sollten, muss der Reiseveranstalter sicherstellen, dass der gezahlte Reisepreis erstattet wird (vgl. § 651 Absatz 2 BGB. Sofern die Pauschalreise auch die Beförderung zum Urlaubsort umfasst, muss der Reiseveranstalter auch den Rücktransport der Reisenden gewährleisten (sogenannte Repatriierung).

Regelungen zur Insolvenzabsicherung:
Für die Organisation der Insolvenzsicherung gilt seit dem 1. November 2021 eine Neuregelung (vgl. § 651 Absatz 2 BGB). Danach sind größere Reiseveranstalter, die im letzten Geschäftsjahr mit Pauschalreisen einen Umsatz von über 10 Millionen Euro erzielt haben, verpflichtet, die Insolvenzabsicherung über die Deutsche Reisesicherungsfonds GmbH (DRSF) vorzunehmen. Die DRSF wird vom Bundesministerium der Justiz beaufsichtigt. Kleinere Reiseveranstalter können die Insolvenzabsicherung ebenfalls über die DRSF, aber wahlweise auch über eine Versicherung oder das Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts sicherstellen.

In jedem Fall gilt, dass die abgesicherten Ansprüche, unabhängig von der Art der Absicherung, immer den Reisenden zustehen. Im Insolvenzfall können sie ihre Forderungen unmittelbar gegen das jeweilige Absicherungsunternehmen geltend machen und unverzügliche Erfüllung (also etwa die (Teil-)Rückerstattung des Pauschalreisepreises) verlangen.

Weitere Informationen und Anlaufstellen rund um das Pauschalreiserecht

Nähere Einzelheiten zu den oben beschriebenen Inhalten enthält die Broschüre zum Pauschalreiserecht. Diese enthält außerdem Informationen

  • zum Widerrufsrecht,
  • zur Vertragsübertragung und Rücktritt vor Reisebeginn,
  • zu Preiserhöhungen und sonstigen Vertragsänderungen,
  • zu Rechten der Reisenden bei Buchung einer Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter, der seinen Sitz nicht in Deutschland hat und
  • zur Durchsetzung der Rechte von Reisenden.

Pauschalreiserecht

Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen

Pauschalreiserecht

Sollte die Reise ganz oder überwiegend zu privaten Zwecken gebucht worden sein, können Verbraucherzentralen weitere Hilfestellung geben (www.verbraucherzentrale.de, bei grenzüberschreitenden Fragen rund um das Reisen: Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland unter www.evz.de).

Verstöße gegen verschiedene verbraucherschützende Vorschriften können der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (www.wettbewerbszentrale.de) mitgeteilt werden.

Weitere Antworten auf rechtliche Fragen bietet auch eine anwaltliche Beratung.

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