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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), zu deren Ratifikation jeder Mitgliedstaat des Europarats verpflichtet ist, sieht mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ein ständiges internationales Gericht vor.

Foto des Europäischen Gerichtshof für Menschrechte in Straßburg
Quelle: picture-alliance/ SZ-Photo_Manfred-Neubauer

Der EGMR mit Sitz in Straßburg wacht über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die Vertragsstaaten. Er setzt sich aus Richterinnen und Richtern aus allen Vertragsstaaten zusammen und ist für folgende Verfahren zuständig:

Individualbeschwerdeverfahren

Einzelne Personen, die sich in einem durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Recht verletzt fühlen, können Beschwerden gegen einen Vertragsstaat der Konvention einlegen (Art. 34 EMRK) – das praktisch wichtigste und häufigste Verfahren vor dem EGMR. Weitere Informationen und Formulare des EGMR auf Deutsch finden Sie hier.

Staatenbeschwerdeverfahren

Vertragsstaaten können Verletzungen der EMRK durch einen anderen Vertragsstaat geltend machen (Art. 33 EMRK).

Gutachtenverfahren

Daneben können das Ministerkomitee des Europarats und die obersten nationalen Gerichte derjenigen Vertragsstaaten, die das 16. Zusatzprotokoll zur EMRK ratifiziert haben, den EGMR auch um Gutachten zu Fragen der Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Protokolle bitten. Deutschland hat das 16. Zusatzprotokoll noch nicht ratifiziert.

Die Vertragsstaaten sind nach Artikel 46 EMRK an die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebunden. Das endgültige Urteil muss also beachtet werden. Dies beinhaltet die Zahlung einer gerechten Entschädigung, sofern der Gerichtshof der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine solche zuerkannt hat, und das Ergreifen von Maßnahmen, um den Zustand einer festgestellten Konventionsverletzung zu beenden und deren Folgen zu beseitigen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass eine Verletzung der Konvention in zukünftigen gleichgelagerten Fällen vermieden wird. Die Umsetzung der Urteile wird durch das Ministerkomitee des Europarats überwacht.

Informationen zu den einzelnen Konventionsrechten ebenso wie eine thematische Aufbereitung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte finden sich hier.

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