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Verbandsklage - Schneller zum Recht: Einfachere Klagemöglichkeiten und Entlastung der Justiz

Die EU-Verbandsklagenrichtlinie dient der Stärkung des kollektiven Rechtsschutzes zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Durch die Umsetzung dieser Richtlinie sollen Verbraucherinnen und Verbraucher einfacher und schneller zu ihrem Recht kommen und die Justiz effizienter gemacht werden. Kern des dafür vom BMJ vorgelegten Gesetzentwurfs ist die Einführung einer neuartigen Klageform für Verbandsklagen, die sogenannte Abhilfeklage. Sie wird zusammen mit den bereits etablierten Musterfeststellungsklagen in einem neuen Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) geregelt.

Mit einer Abhilfeklage kann ein Verbraucherverband im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen ein Unternehmen geltend machen. Beispiele dafür sind etwa, wenn ein Autobauer ein fehlerhaftes Bauteil verbaut oder eine Bank zu Unrecht Gebühren erhebt. Dabei müssen die Ansprüche von mindestens 50 Verbraucherinnen und Verbrauchern potentiell betroffen sein. Es dürfen nur solche Verbände eine Abhilfeklage erheben, die als qualifizierte Verbraucherverbände beim Bundesamt für Justiz registriert sind und bestimmte Anforderungen zum Beispiel hinsichtlich ihrer Finanzierung erfüllen. Auch qualifizierte Einrichtungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten dürfen bei deutschen Gerichten grenzüberschreitende Abhilfeklagen erheben.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Flugverspätungen, unzulässige Kontogebühren, mangelhafte Produktserien – solche Massenverfahren sind eine Herausforderung für die Justiz. Mit der neuen Abhilfeklage können diese Verfahren in Zukunft noch effizienter von den Gerichten erledigt werden.
Verbraucherinnen und Verbraucher kommen dadurch schneller zu ihrem Recht. Wenn sie Erfolg haben, erhalten sie das ihnen zustehende Geld bereits im Rahmen der Abhilfeklage und müssen nicht erneut vor Gericht ziehen. Gleichzeitig wird die Justiz von zahlreichen Einzelklagen entlastet. Und auch die Unternehmen erhalten die nötige Rechtssicherheit. Denn sie bekommen rechtzeitig Klarheit, mit wie vielen Betroffenen in dem Verfahren verhandelt wird und wie hoch die Summe der Ansprüche ist.“

Von der Abhilfeklage sollen alle betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren, die ihre Ansprüche in einem Register angemeldet haben. Kleine Unternehmen werden im Gesetz Verbraucherinnen und Verbrauchern gleichgestellt, d. h. auch sie profitieren von der Abhilfeklage. Zugleich wird mit dem Gesetz die Justiz gestärkt, da sie von massenhaften Einzelklagen entlastet wird.

Die Regelungen haben viele praktische Vorteile: Wenn Betroffene des sogenannten Dieselskandals ihr Recht bisher vor Gericht geltend machen wollten, mussten sie entweder selbst klagen oder sie konnten sich zu einer Musterfeststellungsklage anmelden, falls ein Verbraucherverband eine solche erhebt. Hat der klagende Verband damit Erfolg, sind wesentliche Voraussetzungen des Anspruchs verbindlich festgestellt. Weigert sich das verklagte Unternehmen jedoch weiter, den Anspruch zu erfüllen, waren sie bisher wieder auf sich allein gestellt. Dann musste trotz des Zwischenerfolgs nochmal ergänzend selbst geklagt werden, um etwa Schadensersatz zu erhalten. Das ist auch eine Belastung für die Justiz, weil dieselben Konflikte mehrfach vor Gericht ausgetragen werden müssen. Mit Hilfe der Abhilfeklage können Verbraucherverbände direkt auf die Erfüllung der Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern klagen. Das Gericht stellt eine Gesamtsumme für alle geltend gemachten Ansprüche fest. Die Verteilung erfolgt dann durch einen gerichtlich bestellten Sachwalter. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bei Erfolg also nicht noch einmal selbst klagen, sondern erhalten das ihnen zustehende Geld bereits im Rahmen der Abhilfeklage.

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