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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren

Gesetzgebungsverfahren Entwurf
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Veröffentlichung

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren (ABl. L, 2024/1069, 16.4.2024). Missbräuchliche Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen, die gegen eine Person wegen ihrer Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess angestrengt werden (sogenannte SLAPP-Verfahren), stellen in der Europäischen Union zwar ein neueres, nach verbreiteter Einschätzung aber zunehmendes Phänomen dar. Ziel der im Mai 2024 in Kraft getretenen Richtlinie ist es daher, den Gerichten wirksame Mittel zum effektiven Schutz gegen solche missbräuchlichen Rechtsschutzbegehren zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinie ist bis zum 7. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen.

Dazu sieht der Entwurf vor, das Buch 6 („Weitere besondere Verfahren“) der Zivilprozessordnung (ZPO) um einen neuen Abschnitt 3 („Missbräuchliche Verfahren gegen Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung“) zu ergänzen. In diesem neuen Abschnitt (§§ 615 ff. ZPO-E) wird insbesondere ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für die Verhandlung und Entscheidung von missbräuchlich geführten Rechtsstreitigkeiten, die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Prozesskostensicherheit sowie eine erweiterte Erstattung von Rechtsanwaltskosten zugunsten des obsiegenden Beklagten eines SLAPP-Verfahrens geregelt. Außerdem wird für das Gericht die Möglichkeit vorgesehen, dem Kläger eines SLAPP-Verfahrens eine besondere Gerichtsgebühr aufzuerlegen; zudem werden die Gerichte zweiter und dritter Instanz verpflichtet, die in Bezug auf wegen der öffentlichen Beteiligung des Beklagten missbräuchlich geführten Verfahren ergangenen Entscheidungen zu veröffentlichen.

Die neuen ZPO-Vorschriften sind nicht auf SLAPP-Klagen mit grenzüberschreitendem Bezug beschränkt, sondern gelten auch für rein nationale Sachverhalte.

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